Auf dieser Seite finden Sie eine Sammlung der häufigsten Fragen und Themen rund um private Krankenversicherungen, die regelmäßig von unseren KundInnen in Beratungsgesprächen vorkommen.
Als Einstieg empfehlen wir Ihnen unsere Videos, über die Sie einen guten Überblick über die Leistungen der öffentlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen und viele wertvolle Tipps erhalten. Gerhard Scheynost erklärt dabei bspw. die Unterschiede im stationären Bereich (Spital), die Entwicklung bei Kassen- und Wahlärzten, den besten Zeitpunkt zum Versicherungsabschluss und warum Vergleichsportale nicht funktionieren.
Hier finden Sie alphabetisch geordnet die wichtigsten Begriffe, die Ihnen rund um das umfassende Thema private Krankenversicherung in Österreich begegnen.
Die von der Krankenkasse (ÖGK, SVS, BVA, KFA) gedeckte Leistung bei stationären Spitalsaufenthalten bezeichnet man als allgemeine Gebührenklasse. Das umfasst im Regelfall die Unterbringung in einem 6-Bett-Zimmer. In der allgemeinen Gebührenklasse im Krankenhaus besteht kein Recht darauf, sich von einem bestimmten Arzt behandeln zu lassen.
Beachten Sie: Für Extraleistungen der Sonderklasse (Privatspital, 1-Bett-Zimmer, freie Arztwahl, usw.) erhalten Sie vom Krankenhaus eine separate Rechnung. Die Krankenkasse/Sozialversicherung übernimmt dafür - im Gegensatz zu einer bestehenden privaten Krankenversicherung - keine Mehrkosten.
Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate. 6 der 7 Anbieter für private Krankenversicherung verzichten auf die Anwendung dieser allgemeinen Wartezeit.
wird auch Komplementärmedizin oder Ganzheitsmedizin genannt.
Sammelbezeichnung für viele unterschiedliche Therapieformen, die in Ergänzung oder als Alternative zu schulmedizinischen Behandlungen eingesetzt werden. Dabei wird der Schwerpunkt auf die Behandlung des gesamten Organismus vor der Behandlung einzelner gestörter Organfunktionen gelegt.
Die Behandlungen reichen dabei von A wie Aderlass bis Z wie Zytoenergese.
Bekannt sind insbesondere Behandlungen im Rahmen der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) wie Akupunktur, Chinesische Kräuterheilkunde, Puls- & Zungendiagnostik, Moxa-Therapie oder Schröpfen. Andere Beispiele sind Ayurveda, Bioresonanztherapie, Cranio-Sacral-Therapie, Homöopathie, Kinesiologie, Osteopathie und viele weitere.
Wird jede Form von Alternativmedizin von privaten Krankenversicherungen bezahlt?
Definitiv nicht. Die Leistungen sind von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich. Es ist somit ratsam vor Vertragsabschluss zu klären, ob eine gewünschte Behandlung im Leistungsumfang enthalten ist.
Alle privaten Krankenversicherungen sind berechtigt bei Veränderungen nachstehender Faktoren eine Änderung der Prämien oder des Versicherungsschutzes vorzunehmen:
Bei allen 7 Anbietern von privaten Krankenversicherungen in Österreich gilt auch österreichisches Recht.
Der Versicherungsnehmer ist gemäß § 16 VersVG verpflichtet, Fragen nach gefahrenerheblichen Umständen richtig und vollständig zu beantworten, das sind im Wesentlichen die Gesundheitsfragen, Fragen nach dem Beruf und Freizeitverhalten. Treten zwischen Antragstellung und Zustellung der Polizze Änderungen zu einem dieser Punkte ein, ist der Versicherer davon unverzüglich schriftlich zu verständigen.
In den meisten Sonderklasse Tarifen werden die Kosten einer fachärztlichen Zweitmeinung vor jeder Operation durch einen vom Operateur unabhängigen Facharzt übernommen. Diese Leistung hängt ab vom Anbieter, dem Tarif und ist in der Regel mit einem gewissen Betrag begrenzt.
Als Aufsichtsbehörde ist die Finanzmarktaufsicht (FMA), Otto Wagner Platz 5, 1090 Wien zuständig.
Die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung in einer Krankenanstalt als Begleitperson (Begleitung der Mutter/des Vaters bei kleinen Patientinnen/Patienten auf einer Kinderstation oder die Begleitung durch eine andere Kontaktperson) werden durch die Krankenkasse/Sozialversicherung
nicht übernommen.
Falls ein Kind (anbieterabhängig bis max. 20. Geburtstag) mit dem Tarif Sonderklasse
(= Krankenhauskosten-Zusatzversicherung) versichert ist, werden die vollen Kosten für eine Begleitperson von der privaten Krankenversicherungen übernommen.
Ein Belegarzt ist ein niedergelassener Arzt, der Belegbetten in einer Privatklinik oder der Sonderklasse eines öffentlichen Spitals mit seinen Patienten belegen darf. Analog gibt es unter Hebammen die Stellung der „Beleghebamme“.
Die Kosten von Belegärzten werden von privaten Krankenversicherungen im Tarif Sonderklasse
(= Krankenhauskosten-Zusatzversicherung) im Rahmen der tariflichen Leistungen des gewählten Tarifs übernommen.
Die besondere Wartezeit für Spitalsaufenthalte in der Sonderklasse im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung beträgt generell 9 Monate. Unter gewissen Voraussetzungen verzichten 4 der 7 Anbieter auf diese besondere Wartezeit.
Soweit Versicherungsschutz ausdrücklich für Krankheiten oder Unfallfolgen vereinbart wird, dem Versicherer bei Vertragsabschluss bereits bekannt sind, können besondere Wartezeiten vereinbart werden.
Besondere Wartezeiten für Zusatztarife wie z.B. Zahnversicherung werden in den jeweiligen Besonderen Versicherungsbedingungen zu diesem Tarif geregelt.
Aufgrund der Kostengarantie werden bei Sonderklasseversicherungen die Kosten direkt zwischen dem Vertragsspital und der Versicherung verrechnet, d.h. es entfällt die Vorauszahlung durch den Patienten. Die Direktverrechnung mit Krankenanstalten im Ausland erfolgt nur mit deren Einverständnis.
In der Sonderklasse-Versicherung (freie Arztwahl + freie Wahl des Spitals/Privatklinik) erfolgt die Unterbringung in einem Zweibettzimmer. Natürlich ist auch ein Einbettzimmer möglich. Die Aufzahlungskosten für das Einbettzimmer sind entweder selbst zu bezahlen oder werden von der privaten Krankenversicherung übernommen, sofern bereits der Tarif „Einbettzimmer“ in der Versicherungspolizze enthalten ist. Die Aufzahlungskosten sind von Spital zu Spital unterschiedlich hoch und bewegen sich in einer Bandbreite von € 75 (Sonderklasse in einem öffentlichen Spital) bis € 220 / Tag (in einem Privatspital).
Vorteile der Unterbringung in einem Einbettzimmer sind:
Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen – hat also keine Laufzeit.
Der Kunde (Versicherungsnehmer) hat das Recht, den Versicherungsvertrag zum Ende eines jeden Versicherungsjahres zu kündigen, frühestens aber nach Ablauf der vereinbarten 3jährigen Mindestvertragsdauer, unter Einhaltung der jeweiligen vertraglichen Kündigungsfrist.
Die Versicherung kann den Kunden NIE WIEDER kündigen – unabhängig davon, wie sich der Gesundheitszustand künftig entwickelt - ein wesentlicher Sicherheitsaspekt!
Nur in 3 Fällen hat die Versicherung das Recht, den Versicherungsvertrag einseitig zu beenden:
Wird nicht gekündigt, endet der Versicherungsvertrag mit dem Tod des Kunden (Versicherungsnehmer). Die anderen Versicherten haben jedoch das Recht, den Versicherungsvertrag fortzusetzen. Beim Tod eines Versicherten endet der Versicherungsvertrag hinsichtlich dieser Person.
5 % Familienrabatt wird meist ab 2 versicherten Personen im gleichen Versicherungsvertrag gewährt.
Die Regelungen zum Familienrabatt sind jedoch unterschiedlich: Bei manchen Anbietern wird Familienrabatt gewährt, auch wenn die versicherten Personen über unterschiedliche Tarife verfügen, bei manchen Anbietern nur, falls mindestens 2 Personen über den identischen Tarif verfügen. Es gibt aber auch Anbieter wo kein Familienrabatt gewährt wird.
wird auch Alternativmedizin oder Komplementärmedizin genannt.
Sammelbezeichnung für viele unterschiedliche Therapieformen, die in Ergänzung oder als Alternative zu schulmedizinischen Behandlungen eingesetzt werden. Dabei wird der Schwerpunkt auf die Behandlung des gesamten Organismus vor der Behandlung einzelner gestörter Organfunktionen gelegt.
Die Behandlungen reichen dabei von A wie Aderlass bis Z wie Zytoenergese.
Bekannt sind insbesondere Behandlungen im Rahmen der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) wie Akupunktur, Chinesische Kräuterheilkunde, Puls- & Zungendiagnostik, Moxa-Therapie oder Schröpfen. Andere Beispiele sind Ayurveda, Bioresonanztherapie, Cranio-Sacral-Therapie, Homöopathie, Kinesiologie, Osteopathie und viele weitere.
Wird jede Form von Alternativmedizin von privaten Krankenversicherungen bezahlt?
Definitiv nicht. Die Leistungen sind von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich. Es ist somit ratsam vor Vertragsabschluss zu klären, ob eine gewünschte Behandlung im Leistungsumfang enthalten ist.
Die versicherungsmedizinische Risikoprüfung ist in der privaten Krankenversicherung auf die zu erwartenden Behandlungskosten gerichtet. Die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung der Gesundheitsfragen ist die Basis dieser Risikoeinschätzung. Da es dem Versicherungsunternehmen nach Annahme nicht mehr gestattet ist, bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die Prämie der versicherten Person zu erhöhen, findet die Gesundheitsprüfung vor Abschluss des Versicherungsvertrages statt.
Eine Gruppenkrankenversicherung lockt mit gehörigen Rabatten von rund 20 % für die Sonderklasse stationär. Die Marketingabteilungen der privaten Krankenversicherungen haben verstanden, dass Konsumenten Rabatt einfach „super“ finden. Die Umsatz-Rendite 2019 liegt jedoch laut Bericht der FMA bei gerade einmal 5,37 %. Wie geht das? Gemäß Versicherungsvertragsgesetz
§ 178i Punkt (2) ist eine Kündigung durch den Versicherer NUR bei Gruppenversicherungsverträgen und Krankengeldversicherungsverträgen zulässig. Zusätzlich kann die Prämie einer Gruppenversicherung auch dann erhöht werden wenn das Durchschnittsalter der versicherten Gruppe steigt. Beides ist bei einer Einzelkrankenversicherung nicht zulässig.
Bestimmte versicherte Personen können trotz bestehender Vorerkrankung(en) versichert werden. Damit dies möglich ist, werden bestimmte Leistungen, im Zusammenhang mit der Vorerkrankung, vom Versicherer ausgeschlossen.
Eine medizinische Behandlung die nach anerkanntem Stand der Medizin die Möglichkeit bietet, die Krankheit oder die Folgen eines Unfalles zu heilen, zu lindern oder eine Verschlechterung zu verhindern.
Als Heilbehelfe (Hilfsmittel) gelten z.B. Brillen, Kontaktlinsen, Bruchbänder, Gliederprothesen, Hörapparate, orthopädische Korsette, orthopädische Schuheinlagen und die orthopädische Ausstattung von Schuhen, Bandagen und Bauchmieder.
Die in der Krankenversicherung stattfindenden Wertanpassungen (= Anpassung der Leistungen und Prämien) sind notwendig, um einen Ausgleich zu den sich verändernden Krankenhauskosten und Arzthonoraren sowie zu den sich verändernden Gesundheitsdaten der österreichischen Bevölkerung (z.B. Lebenserwartung) herzustellen. Dadurch wird der Wert des Versicherungsschutzes erhalten. Eine individuelle Prämienerhöhung nur aufgrund des Älterwerdens oder aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist unzulässig.
Eine Wertanpassung ist in den meisten Tarifen bedingungsgemäß vorgesehen und erfolgt 1 x jährlich.
Eine private Krankenversicherung für Kinder hat folgende massive Vorteile:
wird auch Alternativmedizin oder Ganzheitsmedizin genannt.
Sammelbezeichnung für viele unterschiedliche Therapieformen, die in Ergänzung oder als Alternative zu schulmedizinischen Behandlungen eingesetzt werden. Dabei wird der Schwerpunkt auf die Behandlung des gesamten Organismus vor der Behandlung einzelner gestörter Organfunktionen gelegt.
Die Behandlungen reichen dabei von A wie Aderlass bis Z wie Zytoenergese.
Bekannt sind insbesondere Behandlungen im Rahmen der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) wie Akupunktur, Chinesische Kräuterheilkunde, Puls- & Zungendiagnostik, Moxa-Therapie oder Schröpfen. Andere Beispiele sind Ayurveda, Bioresonanztherapie, Cranio-Sacral-Therapie, Homöopathie, Kinesiologie, Osteopathie und viele weitere.
Wird jede Form von Alternativmedizin von privaten Krankenversicherungen bezahlt?
Definitiv nicht. Die Leistungen sind von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich. Es ist somit ratsam vor Vertragsabschluss zu klären, ob eine gewünschte Behandlung im Leistungsumfang enthalten ist.
Eine private Krankenversicherung kann erstmals nach Ablauf der 3jährigen Mindestvertragsdauer und danach jährlich zum Ende des Versicherungsjahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwischen 1 und 3 Monaten, abhängig vom Anbieter.
Private Krankenversicherungen dürfen nur auf Lebenszeit des Versicherungsnehmers geschlossen werden. Sie enden durch
Kein Versicherungsschutz besteht beispielsweise für
Die Kosten der im Rahmen einer Heilbehandlung verordneten und aus einer Apotheke bezogenen Arzneimittel werden ersetzt, z.B. rezeptpflichtige und nicht rezeptpflichtige Arzneimittel, Impfstoffe lt. österreichischem Impfplan und homöopathische Arzneimittel.
Nicht erstattet werden die Kosten für Heil- und Mineralwässer, Medizinalweine, Nähr- und Stärkungsmittel, Nahrungsergänzungsmittel, geriatrische Mittel, Tonika, kosmetische Mittel und alle nicht in Österreich registrierten Heilmittel.
Die Mindestvertragsdauer einer privaten Krankenversicherung beträgt bei allen Versicherungen in Österreich 3 Jahre.
Danach kann die Krankenversicherung vom Versicherungsnehmer 1 x jährlich zur Hauptfälligkeit schriftlich gekündigt werden unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist lt. AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) seiner Versicherung von 1 – 3 Monaten.
Der Versicherungsschein, also die Urkunde über den Vertrag zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer, wird auch Polizze genannt. Der Versicherer ist nach § 3 Versicherungsvertragsgesetz zur Ausstellung eines Versicherungsscheins verpflichtet.
Erst nach Erhalt der Polizze besteht vollständiger Versicherungsschutz.
Pränataldiagnostik bedeutet „vorgeburtliche Diagnostik“. Unter diesem Begriff werden Tests zusammengefasst, die gezielt nach Hinweisen auf Fehlbildungen oder Störungen beim ungeborenen Kind suchen. Dazu zählen z.B. Combined-Test, Nackenfaltenmessung, Organ-Screening, NIP-Test. In den meisten Fällen werden die Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Manche private Krankenversicherungen übernehmen dafür alle Kosten (bis zur tariflichen Jahreshöchstleistung), manche nur im Fall einer Risikoschwangerschaft/falls medizinisch indiziert und andere wiederum nur bis zu einem Höchstbetrag/Untersuchung.
Die versicherungsmedizinische Risikoprüfung ist in der privaten Krankenversicherung auf die zu erwartenden Behandlungskosten gerichtet. Die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung der Gesundheitsfragen ist die Basis dieser Risikoeinschätzung. Da es dem Versicherungsunternehmen nach Annahme nicht mehr gestattet ist, bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die Prämie der versicherten Person zu erhöhen, findet die Gesundheitsprüfung vor Abschluss des Versicherungsvertrages statt.
Die Prämien in der privaten Krankenversicherung sind für gesunde Personen kalkuliert. Besteht ein erhöhtes Risiko, z.B. aufgrund Vorerkrankungen, muss das durch eine entsprechende individuelle Vertragsgestaltung (z.B. Prämienzuschlag) ausgeglichen werden. Andernfalls würde es zu einer ungerechtfertigten Mehrbelastung der Versichertengemeinschaft kommen.
Das Rücktrittsrecht ist in § 5 C Versicherungsvertragsgesetz und in § 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (falls der Vertrag nicht persönlich abgeschlossen worden ist, sondern via Internet oder Email) geregelt. Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist und der Versicherungsnehmer die Polizze erhalten hat. Der Rücktritt ist in geschriebener Form (per Brief, Fax oder Email) gegenüber der Versicherung zu erklären. Die Rücktrittsfrist ist bei Krankenversicherungen gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist von 14 Tagen abgesendet wird.
Ob in der Krankenhauskostenversicherung mit und ohne Selbstbehalt in begründeten Fällen für einen im Voraus bestimmten Zeitraum von bis zu 12 Monaten das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag möglich ist, wird in den AVBs (Allgemeinen Versicherungsbedingungen) des Versicherungsvertrages geregelt.
Falls ja, bedeutet das bezüglich des Versicherungsschutzes:
Für Versicherungsfälle, die während des Ruhens des Versicherungsvertrages eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
Für die Fortsetzung einer Heilbehandlung nach Ende der Ruhenszeit besteht Versicherungsschutz.
Einige Anbieter verrechnen im Fall einer Ruhendstellung einen Anerkennungs- oder Ruhensbeitrag in Höhe von 10 – 30 % der bisherigen Monatsprämie x Monate der Ruhendstellung, der im Vorhinein (= zu Beginn der Ruhendstellung) zu entrichten ist.
Mit Selbstbehalt wird bei einer privaten Krankenversicherung der Betrag bezeichnet, den ein Versicherter im Fall eines Spitalsaufenthalts selbst trägt. Je höher der Selbstbehalt, desto niedriger ist aber die Versicherungsprämie. Die Höhe des Selbstbehaltes ist entweder für ganz Österreich gleich oder von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich hoch. Grundsätzlich gilt die Regel: Sonderklasse-Tarife mit Selbstbehalt sind um bis zu 50 % günstiger als Tarife ohne Selbstbehalt.
Bei allen verfügbaren Anbietern entfällt der Selbstbehalt generell bei Spitalsaufenthalt aufgrund eines Unfalls. Bei manchen Versicherungen wird auch im Fall von Schwangerschaft/Entbindung kein Selbstbehalt verrechnet. Auch im Fall von schweren Erkrankungen wie Organtransplantationen oder Krebsbehandlungen verzichten einige Anbieter auf die Verrechnung des Selbstbehalts.
Prämien für private Krankenversicherungen, die vor dem 1.1.2016 begonnen haben, können letztmalig für das Kalenderjahr 2020 als Sonderausgaben abgesetzt werden. Nach dem 1.1.2016 abgeschlossene Versicherungsverträge können nicht mehr als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Der Versicherungsschutz umfasst Leistungen für stationäre Krankenhausaufenthalte wegen Krankheit, Unfall oder Entbindung. Als stationär gilt ein Aufenthalt von mindestens 24 Stunden.
Die meisten Krankenhauskostentarife sehen vor:
Werden rein gesetzlich Sozialversicherte (ohne Zusatzversicherung) auf eigenen Wunsch in einer privaten Krankenanstalt aufgenommen, die über keine allgemeine Gebührenklasse verfügt, werden sie bei der Aufnahme auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen und schriftlich verpflichtet, die verbleibenden Mehrkosten zu übernehmen.
Die Mehrkosten für die Sonderklasse (z.B. Operationskosten, fachärztliche Honorarnoten, Unterbringung, Sonderpflegegebühren) müssen gesetzlich Sozialversicherte selbst, gegebenenfalls ihre private Krankenversicherung, übernehmen. Ein Kostenersatz durch die Sozialversicherung / Krankenkasse ist nicht möglich.
Als stationär gilt ein Aufenthalt nur, wenn die Art der Heilbehandlung einen Aufenthalt von mindestens 24 Stunden erfordert. Stationäre Heilbehandlung ist eine Heilbehandlung im Rahmen eines medizinisch notwendigen stationären Aufenthaltes in sanitätsbehördlich genehmigten Krankenanstalten (oder Abteilungen von Krankenanstalten), sofern diese ständige ärztliche Anwesenheit vorsehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen, ausschließlich nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft arbeiten, nicht auf die Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden ausgerichtet sind sowie Krankengeschichten führen.
Unfall ist jedes vom Willen der versicherten Person unabhängiges Ereignis, das, plötzlich von außen, mechanisch oder chemisch einwirkend, eine körperliche Schädigung der versicherten Person nach sich zieht.
Ursprünglich war die Prämie in der Krankenversicherung risikokonform kalkuliert, d.h. der zu erwartende Schadenverlauf je Eintrittsalter und Geschlecht wurde als maßgebliche Größe herangezogen. Die EU hat allerdings in der Richtlinie 2004/113/EG beschlossen, dass die Leistungen für Schwangerschaft und Entbindung im Sinne der Gleichbehandlung von Frauen und Männern gemeinsam getragen werden müssen. 2012 wurde die Richtlinie dahingehend verschärft, dass die Prämien von Männern und Frauen sogar ident sein müssen. Im Vergleich zu den risikogerechten Prämien sind die Prämien der Unisextarife für Frauen niedriger, jene für Männer dafür deutlich höher.
Die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen verjähren in drei Jahren berechnet ab dem Tag der Leistungserbringung.
Das Versicherungsjahr richtet sich nach dem ursprünglichen Versicherungsbeginn.
Die Prämien der privaten Krankenversicherung unterliegen einer 1 %igen Versicherungssteuer gem. § 6 Abs 1 VersStG.
Versicherungsschutz erhält immer die vertraglich vereinbarte versicherte Person. Diese kann gleichzeitig auch Versicherungsnehmer sein. Aber auch Dritte können als versicherte Person eingesetzt werden, zum Beispiel wenn eine Mutter eine private Krankenversicherung für ihre Kinder abschließt.
Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Versicherungsvertrages, jedoch nicht vor Bezahlung der ersten Prämie, nicht vor Ablauf der Wartezeiten gemäß geltender Versicherungsbedingungen und nicht vor dem in der Polizze bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn).
Versicherbar sind grundsätzlich nur in Österreich wohnende, gesunde Personen, die innerhalb der geltenden Altersgrenzen für die einzelnen Tarife der 7 Anbieter liegen.
Liegen (lagen) Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes vor, erfolgt eine individuelle Prüfung, ob bzw. zu welchen Konditionen ein Antrag angenommen werden kann.
Ein Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung der versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der ersten Inanspruchnahme des Arztes bzw. der Ärztin. Als Versicherungsfall gelten auch die Entbindung einschließlich der wegen Schwangerschaft erforderlichen Untersuchungen sowie die damit in Zusammenhang stehende medizinisch notwendige Heilbehandlung.
Ein Versicherungsnehmer ist die Vertragspartei eines Versicherungsvertrages, die Versicherungsschutz nimmt und den Versicherungsbeitrag schuldet. Vertragspartner ist der Versicherer, der den Versicherungsschutz bietet.
Private Krankenversicherung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Antragsteller, die Antragstellerin verzichtet für die Dauer von zwei Jahren auf das Kündigungsrecht. Das heißt, dass die Versicherung erstmals zum Ende des dritten Versicherungsjahres gekündigt werden kann. Die Kündigungsfrist beträgt anbieterabhängig 1 - 3 Monate.
Mit nahezu allen öffentlichen und privaten Krankenanstalten in Österreich bestehen Vereinbarungen über die Aufzahlungskosten in der Sonderklasse (Einbett- oder Zweibettzimmer). In diesen Vertragsspitälern gilt die Kostengarantie, der Sonderklasseversicherung.
Versicherungsschutz besteht grundsätzlich nur für während der Versicherungsdauer entstandene Krankheiten und Unfälle sowie deren Folgen. Heilbehandlungen, die vor Versicherungsbeginn begonnen haben, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Krankheiten und Unfallfolgen, die vor Versicherungsbeginn entstanden sind, sind nur dann vom Versicherungsschutz umfasst, wenn sie bei Antragstellung bekanntgegeben wurden und in der Polizze keine diesbezügliche Leistungseinschränkung dokumentiert ist. Bei schuldhafter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, kann der Versicherer die Leistung verweigern und (innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre) vom Vertrag zurücktreten.
Wartezeiten werden ab Versicherungsbeginn gerechnet. Dabei wird unterschieden zwischen
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Am Telefon beraten wir Sie gerne ausführlich zu Ihrer privaten Krankenversicherung und beantworten alle Ihre noch offenen Fragen.
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